Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 174 Besondere Wahlrechte
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 29.06.2021 – B 12 KR 38/19 RKrankenversicherung - Auffangpflichtversicherung bei zuletzt gesetzlich Versicherten - zuständige Krankenkasse - Ausübung des Krankenkassenwahlrechts nur für die ZukunftZitiert von 6
- SG Duisburg, 24.04.2013 – S 31 KR 93/11
- BSG, 11.09.2018 – B 1 KR 10/18 RKrankenversicherung - Ende der Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen nach Ablauf der Mindestbindungsfrist - unmittelbarer Anschluss eines neuen Versicherungspflichttatbestandes - Auslösung eines neuen KrankenkassenwahlrechtsZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 16.06.2010 – L 5 KR 5046/09Zitiert von 2
- SG Mainz, 04.05.2015 – S 3 KR 618/13Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 24.04.2012 – L 11 KR 3057/10Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 29.08.2025 – L 16 KR 512/25 B ERZitiert von 1
- BSG, 02.04.2025 – B 1 KR 10/24 RKrankenversicherung - Auffangpflichtversicherung - zuletzt bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Person - Überzeugungsbildung des Gerichts - negatives Tatbestandsmerkmal - BeweislastZitiert von 2
- SG Berlin, 26.04.2023 – S 223 KR 1921/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 174 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/174#abs-1 (1) Für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, gilt § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/174#abs-2 (2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einem Verband der Betriebskrankenkassen beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, können eine Betriebskrankenkasse am Wohn- oder Beschäftigungsort wählen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/174#abs-3 (3) Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.